Eurincasso übernimmt fällige Forderungen im In- und Ausland zum Inkasso.
Eurincasso ist berechtigt, von den ersten Eingängen die ihr zustehende Inkassogebühr einzubehalten.
Gläubigertarif: gemäß „separater“ Vereinbarung!
Existiert keine konkrete Vereinbarung, gilt „Verordnung / Bundesgesetzblatt 141/1996“.
Erfolgsprovision wird vom jeweiligen Zahlungseingang berechnet – dies gilt selbstverständlich auch für Direktzahlungen oder Gutschriften!
Diverse Barauslagen werden gesondert verrechnet!
Eine etwaige Gebührensondervereinbarung setzt den oben angeführten Gläubigertarif außer Kraft.
Sollte die Einschaltung einer Rechtsvertretung notwendig sein, so können Ihnen zusätzliche Kosten in Höhe von 10-30% (Europa) und von bis zu 50% (Nord- und Südamerika, Asien, Afrika, Australien), berechnet vom Kapital, erwachsen – bei Streitverfahren können die Kosten zusätzlich steigen.
Eurincasso steht die Inkassogebühr (siehe Gläubigertarif) auch dann zu, wenn Zahlungen direkt an den Auftraggeber geleistet werden, Warenretouren erfolgen und/oder wenn Wechselregelungen Platz greifen. Weiters ist die Inkassogebühr fällig, wenn ein Auftrag ohne Angabe von Gründen storniert wird.
Wird eine Forderung gerichtlich betrieben, so hat der Auftraggeber im Falle der Uneinbringlichkeit auch die anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten zu tragen.
Beim Auftraggeber eingehende Direktzahlungen sind unverzüglich an Eurincasso zu melden. Durch Unterlassung entstehende Interventionsspesen sind vom Auftraggeber zu begleichen.
Eurincasso ist berechtigt, die Annahme eines Auftrages ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
Eurincasso übernimmt keine Haftung für die Überwachung von Verjährungsfristen. Der Auftraggeber hat die Verjährung selbst in Evidenz zu halten und rechtzeitig Maßnahmen zur Vermeidung einer Verjährung zu setzen.
Sollte eine zur Einziehung übertragene Forderung innerhalb eines Zeitraumes von 5 Monaten ab Erteilung des Auftrages verjährungsgefährdet sein, so verpflichtet sich der Auftraggeber, darauf gesondert schriftlich hinzuweisen.
Eurincasso haftet nicht für die Verjährung von Forderungen.
Eurincasso übernimmt keine Haftung für allfällige Erfüllungs- oder Besorgungsgehilfen, die nicht ihre Dienstnehmer sind. Gerichtsstand ist Salzburg.
Die Inkassoaufträge unterliegen dem österreichischen Recht.